Neue Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6)
Am 25. Juni 2018 trat eine wichtige Änderung der EU-Amtshilfe-RL in Kraft. Darin wurde eine Offenlegungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle eingeführt. Mit ihr sollen aggressive grenzüberschreitende Steuermodelle verhindert werden.
Alle Mitgliedstaaten müssen die Änderungsrichtlinie 2018/822/EU (DAC 6) zur neuen EU-Meldepflicht für modellhafte grenzüberschreitende Steuergestaltungen bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umsetzen. Zu melden sind aber schon alle grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die ab 25.6.2018 umgesetzt werden.
Von den neuen Meldepflichten sind primär betroffen „Intermediäre“, das sind berufsmäßige Berater wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Finanz- und Vermögensberater oder Kredit- und Finanzinstitute, die juristische, steuerliche oder sonstige beratende Dienstleistungen erbringen. Subsidiär können auch „relevante“ Steuerpflichtige meldepflichtig werden, die Vorteile aus meldepflichtigen Steuerplanungsmodellen ziehen (bzw. ziehen wollen).
Grundvoraussetzung für eine Anzeigepflicht ist das Vorliegen einer Grenzüberschreitung, d.h. rein nationale Sachverhalte werden vom neuen Melderegime nicht erfasst. Melderelevant sind somit Gestaltungen, an denen mehr als ein EU-Mitgliedstaat oder ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind.
Aufgrund der zunehmenden Komplexität von „aggressiven Steuerplanungsgestaltungen“, die letztlich auf Steuervermeidung bzw. Steuermissbrauch abzielen, wurde von der EU Richtlinie keine allgemein gültige Begriffsdefinition für potentiell relevante Sachverhalte geschaffen, sondern eine Liste mit objektiven Merkmalen und Kriterien, sog „Kennzeichen“ vorgegeben, die den Umfang der sachlichen Meldepflicht abstecken.
Bei bestimmten „Kennzeichen“ ist für das Entstehen der Meldepflicht zusätzlich zu prüfen, ob der oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils in Luxembourg, in der EU oder in einem Drittland ist (sog Main-Benefit-Test).
In den Anwendungsbereich des Melderegimes fallen dabei alle Arten von direkten Steuern.
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